Verfahrensgrundsätze


Die Beachtung der im Folgenden benannten Verfahrensgrundsätze hat sich in der Praxis bewährt. Sie geben dem Verfahren eine Rahmen und erhöhen die Chance, ein gutes Ergebnis im Sinne eines Konsenses zu erreichen.

Allparteilichkeit

Der Mediator ist allen Konfliktbeteiligten gleich verpflichtet und daher neutral und unparteiisch, d. h. allparteilich. Er leitet das Mediationsverfahren und ist für dessen vereinbarten Ablauf verantwortlich. Dabei beteiligt er sich grundsätzlich nicht an der konkreten Lösungsfindung der Beteiligten, um nicht den Eindruck der Parteilichkeit entstehen zu lassen.

Einbeziehung aller Konfliktparteien

Anders als bei einem Gerichtsverfahren bestimmen die Konfliktbeteiligten selbst, wer an der Mediation teilnimmt, welche Themen verhandelt werden und welche Verfahrensregeln gelten sollen. Alle Personen, die von einem Konflikt betroffen sind, können in die Mediation einbezogen werden.

Eigenverantwortlichkeit

Die Beteiligten sind für Ergebnisse und Lösungen ihres Konflikts selbst verantwortlich. Der Mediator vermittelt und unterstützen die Beteiligten im Kommunikationsprozess und hilft bei der Suche nach guten und tragfähigen Lösungen. Konfliktlösungen, die die Beteiligten „auf Augenhöhe“ selbst erarbeitet haben, sind regelmäßig nachhaltiger als bspw. ein durch ein Gericht erlassenes streitiges Urteil.

Ergebnisoffenheit

In der Mediation gilt das Prinzip der Ergebnisoffenheit: bei der Lösungssuche ist alles denkbar! Im ersten Schritt werden alle Lösungsideen der Beteiligten ohne Bewertung im Einzelnen gesammelt. Deshalb muss die Bereitschaft vorhanden sein, sich auf eine offene und kreative Lösungssuche einzulassen. Im nächsten Schritt werden die Lösungsoptionen gemeinsam bewertet und auf ihre Umsetzbarkeit überprüft.

Außerhalb des Mediationsverfahrens dürfen keine einschränkenden Absprachen getroffen werden.

Freiwilligkeit

Die Teilnahme an einer Mediation erfolgt grundsätzlich freiwillig. Diesem Prinzip liegt die Idee zugrunde, das "erzwungene" Gespräche und Entscheidungen deutlich weniger Akzeptanz erfahren und in der Regel nicht zu einer nachhaltigen Befriedung des Konfliktes führen.

Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren, dem man sich nicht ohne Nachteile entziehen kann, kann das Mediationsverfahren zu jedem Zeitpunkt von den Beteiligten, aber auch vom Mediator selbst, beendet werden.

Vertraulichkeit

In einer Mediation werden oftmals schwierige und zum Teil sehr persönliche Themenbereiche der Beteiligten offen gelegt und angesprochen. Daher ist die Vertraulichkeit eine Grundvoraussetzung für eine konstruktive und transparente Zusammenarbeit.

Mediatoren unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Auf diese Weise ist gewährleistet, das kein Gesprächsinhalt an Dritte weiter gegeben werden kann - es sei denn, die Beteiligten vereinbaren etwas anderes.

Informiertheit

Die Konfliktbeteiligten müssen über ihre eigenen Rechte und Ansprüche informiert sein: Um gute und dauerhafte Lösungen zu erreichen müssen sie wissen, in welchem rechtlichen Rahmen sie sich bewegen. Soweit die Beteiligten nicht ohnehin anwaltlich beraten sind, sollen sie sich vor Abschluss einer Mediationsvereinbarung fachlichen Rat in Bezug auf die beabsichtigte Vereinbarung einholen.

Auch ein Anwalts-Mediator soll grundsätzlich keine rechtliche Beratung erteilen, da er sonst seine Neutralität gegenüber den Beteiligten verliert.