Mediationsvertrag ( DOWNLOAD )


Mediationsvertrag
zwischen

1. Herrn / Frau ____________

2. Herrn / Frau ____________
- Parteien –

und

Rechtsanwalt Prof. Dr. Roland Fritz, Wolfsgangstr. 22a, 60322 Frankfurt am Main
- als Mediator -

1. Vorbemerkung
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Lösung von Konflikten. Hierbei entscheiden die Parteien selbst in eigener Verantwortung. Die Rolle des Mediators (Vermittlers) besteht darin, den Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Über das Verfahren und seine Person hat der Mediator die Parteien informiert (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5 MediationsG).

2. Neutralität des Mediators
Die Parteien vertreten ihre Interessen selbst. Der Mediator wendet sich allen Seiten gleichermaßen zu und bleibt neutral. Das gilt auch für die Zeit nach Abschluss der Mediation. Der Mediator wird nicht für eine Partei gegen eine andere tätig werden, weder gerichtlich noch außergerichtlich. In einem Gerichtsverfahren kann er deshalb auch keine der Parteien vertreten.
Der Mediator hat einen Konflikt-Check vorgenommen und versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 MediationsG).

3. Aufgaben des Mediators
Die Gespräche werden von dem Mediator geführt, wobei Inhalt und Tempo von den Parteien mitbestimmt werden. Der Mediator hilft den Parteien ihre Interessen und Bedürfnisse zu konkretisieren und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Er achtet auf die Einhaltung der zwischen den Parteien verabredeten Regeln.
Der Mediator kann in allseitigem Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
Seine Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Dauer der Mediation
Das Verfahren ist beendet, wenn die Streitfragen gelöst sind. Jede Partei und auch der Mediator hat die Möglichkeit, das Verfahren vorher zu beenden, wenn dies gewünscht wird (§ 2 Abs. 5 MediationsG).


5. Offenheit und Vertraulichkeit
Die Parteien erklären, dass sie sich zu den Streitfragen mit größtmöglicher Offenheit und Ehrlichkeit äußern. Jede Partei verpflichtet sich, alle entscheidungsrelevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Sie verpflichten sich zudem zu respektvollem Umgang miteinander sowie dazu, all das, was im Laufe der Mediation gesagt wird, vertraulich zu behandeln und bei (etwaigen) späteren Auseinandersetzungen nicht gegeneinander zu verwenden.
Die Schweigepflicht des Mediators erstreckt sich auf die gesamte Mediation (§ 4 MediationsG).

6. Rolle des Rechts
Die Parteien streben eine Lösung ihrer Konflikte an, die für alle Seiten fair und akzeptabel sein soll. Hierbei ist das geltende Recht ein Maßstab unter mehreren möglichen.

7. Beteiligung Dritter
Den Parteien steht es frei, nach Absprache jeweils einzeln oder gemeinsam weitere Berater außerhalb des Mediationsverfahrens hinzuziehen. Hierbei kann es sich bspw. um Rechtsanwälte sowie um kaufmännische oder technische Fachleute handeln. Der Mediator wirkt darauf hin, dass die Parteien eine Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er weist darauf hin, dass eine Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüft werden soll (§ 2 Abs. 6 MediationsG).

8. Mediatorenhonorar
Für die Tätigkeit des Mediators ist ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfzehnminütigen Abrechnungseinheiten) von ______ € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
Für sonstige Beauftragung (Erstellung von Protokollen, Fertigung von Vertragsentwürfen etc.) ist ein Honorar auf der Grundlage eines Stundensatzes (bei fünfzehnminütigen Abrechnungseinheiten) von ______ € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen, wobei der Zeitaufwand in überprüfbarer Weise aufgezeichnet und nachgewiesen wird.
Reise- und Übernachtungskosten werden in tatsächlicher Höhe gezahlt, wobei bei Bahnfahrten die Benutzung der 1. Klasse bei Strecken über 200 km und bei Benutzung des eigenen PKW 0,35 Euro je gefahrenem Kilometer vergütet werden.
Die Kostenabrechnung erfolgt über die adribo-Wirtschaftsmediation GbR, Fälligkeit zwei Wochen nach Rechnungsstellung.

Für Mediationstermine, die weniger als 24 Stunden vor dem verabredeten Termin abgesagt werden, wird ein Ausfallhonorar in Höhe eines Stundensatzes von ______ € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.

Die Konfliktparteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens wie folgt:

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Die Konfliktparteien haften gegenüber dem Mediator gesamtschuldnerisch.
Jede Konfliktpartei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden
eigenen Kosten.


Frankfurt am Main,


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(Unterschriften)


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(Prof. Dr. Fritz, Mediator)